Bundesbeauftragter für den Zivildienst

Bundesbeauftragter für den Zivildienst
gemäß § 2 Zivildienstgesetz vom Bundesminister für Familien, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSJ) auf Vorschlag der Bundesregierung zu ernennen. Der B.f.d.Z. führt die dem BMFSJ auf dem Gebiet des Zivildienstes obliegenden Aufgaben aus, soweit dieser nichts anderes bestimmt.

Lexikon der Economics. 2013.

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